6 K 3339/12 K,F•Finanzgericht Düsseldorf, 2015-02-09, 6 K 3339/12 K,F
Finanzgericht Düsseldorf, 2015-02-09, 6 K 3339/12 K,F
6 K 3339/12 K,FSteuergericht09.02.2015
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 6 K 3339/12 K,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-09
Aktenzeichen: 6 K 3339/12 K,F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2015:0209.6K3339.12K.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid für 2009 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2009 werden insoweit geändert, dass bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer der zum 31.12.2008 festgestellte verbleibende Verlustabzug i.H.v. 4.012.722 € im Rahmen des § 10 d EStG berücksichtigt wird und der nach der Verlustverrechnung verbleibende Verlustabzug zum 31.12.2009 festgestellt wird.
Die Steuerberechnung und die Berechnung des festzustellenden verbleibenden Verlustabzuges zum 31.12.2009 werden dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Die Revision wird zugelassen.
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