6 K 853/12 K,G,F,AO•Finanzgericht Düsseldorf, 2015-03-03, 6 K 853/12 K,G,F,AO
Finanzgericht Düsseldorf, 2015-03-03, 6 K 853/12 K,G,F,AO
6 K 853/12 K,G,F,AOSteuergericht03.03.2015
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 6 K 853/12 K,G,F,AO — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-03
Aktenzeichen: 6 K 853/12 K,G,F,AO
ECLI: ECLI:DE:FGD:2015:0303.6K853.12K.G.F.AO.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 02.02.2012 über die Ablehnung des Antrags vom 07.04.2008 auf abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Beteiligungskorrekturgewinnen i.S.v. § 12 Abs. 2 UmwStG a.F. in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.03.2013, die Hinzurechnung der Teilwertabschreibung i.H.v. DM 4.658.811 nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer sowie der Feststellung des Einkommens des Jahres 2000 unberücksichtigt zu lassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird auf 392.159 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
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