8 K 2541/12 G•Finanzgericht Düsseldorf, 2015-05-21, 8 K 2541/12 G
Finanzgericht Düsseldorf, 2015-05-21, 8 K 2541/12 G
8 K 2541/12 GSteuergericht21.05.2015
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 8 K 2541/12 G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-05-21
Aktenzeichen: 8 K 2541/12 G
ECLI: ECLI:DE:FGD:2015:0521.8K2541.12G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Der Bescheid vom 10.11.2010 über den Gewerbesteuermessbetrag für 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.6.2012 wird dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 7 Satz 1 GewStG die Sonderbetriebsausgaben (Zinsen) der Kommanditistin A-LLC für das bei der B-Inc. aufgenommene Darlehen ohne Einschränkung durch § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003, BGBl. I 2003, 2840 in voller Höhe von xx € zum Abzug zugelassen werden und sodann bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Sinne des § 7 Satz 1 GewStG die Hälfte des Zinsaufwands als Dauerschuldentgelt nach § 8 Nr. 1 GewStG a.F. hinzugerechnet wird.
Die Berechnung des festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrags wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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