Finanzgericht Düsseldorf, 2015-08-18, 11 K 2718/12 G,U

11 K 2718/12 G,USteuergericht18.08.2015

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 11 K 2718/12 G,U — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-18

Aktenzeichen: 11 K 2718/12 G,U

ECLI: ECLI:DE:FGD:2015:0818.11K2718.12G.U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Der Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 27.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 wird insoweit geändert, als bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages 2006 von einem Gewinn i.H.v. € ausgegangen wird.

Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 14.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 wird insoweit geändert, als bei der Umsatzsteuerfestsetzung die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe für Lieferungen zu 16% von einer Netto-Bemessungsgrundlage i.H.v. € berechnet wird und i.H.v. € angesetzt wird.

Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages 2006 und der festzusetzenden Umsatzsteuer 2006 wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerinnen zu 1. und 2. tragen die Verfahrenskosten.

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