8 K 633/13 F•Finanzgericht Düsseldorf, 2015-12-10, 8 K 633/13 F
Finanzgericht Düsseldorf, 2015-12-10, 8 K 633/13 F
8 K 633/13 FSteuergericht10.12.2015
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 8 K 633/13 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-10
Aktenzeichen: 8 K 633/13 F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2015:1210.8K633.13F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Der Bescheid für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 26.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.02.2013 wird dahingehend geändert, dass der Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb um 237.037 Euro, wovon ein nicht nach Quote verteilter Gewinn i.H.v. 198.179 Euro auf den Beigeladenen und 38.858 Euro auf die Beigeladene entfällt, niedriger festgestellt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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