1 K 467/15 AO•Finanzgericht Düsseldorf, 2016-06-10, 1 K 467/15 AO
Finanzgericht Düsseldorf, 2016-06-10, 1 K 467/15 AO
1 K 467/15 AOSteuergericht10.06.2016
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 1 K 467/15 AO — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-10
Aktenzeichen: 1 K 467/15 AO
ECLI: ECLI:DE:FGD:2016:0610.1K467.15AO.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Das Auskunftsverlangen vom 11.04.2014, mit dem die Klägerin für die Besteuerungszeiträume 2008 - 2012 zur Vorbereitung einer Aufstellung mit folgenden Angaben zu den bisher nach § 13b UStG angemeldeten Umsätzen aufgefordert wird:
„- Name, Anschrift, Steuernummer der leistenden Unternehmer;
-
für jede bezogene Bauleistung hinsichtlich der hierüber erteilten Rechnungen oder Gutschriften die Angabe des Rechnungsdatums und der Rechnungsnummer, der Bezeichnung der erbrachten Bauleistung und der Umsatzhöhe, Zeitpunkt der Zahlung oder der Schlusszahlung;
-
Zeitpunkt und Höhe der geleisteten Anzahlungen oder Teilzahlungen sowie hinsichtlich der hierüber erteilten Rechnungen oder Gutschriften das Rechnungsdatum und die Rechnungsnummer;
-Zuordnung der bezogenen Bauleistung bzw. der geleisteten Anzahlung zu dem jeweiligen Ausgangsumsatz unter Angabe des konkreten Ausgangsumsatzes (Bauvorhabens)“
wird insoweit aufgehoben, als die Klägerin zur Erteilung von Auskünften betreffend die Jahre 2008 bis 2010 aufgefordert wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen den Beteiligten jeweils zur Hälfte zur Last.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
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