11 K 613/13 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2016-07-21, 11 K 613/13 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2016-07-21, 11 K 613/13 E
11 K 613/13 ESteuergericht21.07.2016
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 11 K 613/13 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-21
Aktenzeichen: 11 K 613/13 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2016:0721.11K613.13E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2009 vom 02.02.2015 werden dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer
| 2003 | auf 8.281,56 € |
|---|---|
| 2004 | auf 83,45 € |
| 2005 | auf 21.282,84 € |
| 2006 | auf 24.650,39 € |
| 2007 | auf 21.426,28 € |
| 2008 | auf 20.368,12 € |
| 2009 | auf 18.625,53 € |
festgesetzt werden.
Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 31.05.2012 und die Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide für 2011 und 2012 ff. vom 21.05.2012 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2013 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten trägt der Beklagte zu 96 % und der Kläger zu 4 %.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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