4 K 1355/15 VSt•Finanzgericht Düsseldorf, 2016-09-07, 4 K 1355/15 VSt
Finanzgericht Düsseldorf, 2016-09-07, 4 K 1355/15 VSt
4 K 1355/15 VStSteuergericht07.09.2016
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 1355/15 VSt — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-07
Aktenzeichen: 4 K 1355/15 VSt
ECLI: ECLI:DE:FGD:2016:0907.4K1355.15VST.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Die Steueränderungsbescheide des Beklagten vom 19.07.2013 für 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2015 werden aufgehoben.
Der Beklagten wird unter Aufhebung seiner ablehnenden Bescheide vom 27.11.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2015 verpflichtet, der Klägerin gemäß ihren Anträgen vom 20.03.2013 die Steuerentlastungen nach §§ 9b und 10 StromStG für 2012 zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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