Finanzgericht Düsseldorf, 2018-01-11, 9 K 1625/17 AO

9 K 1625/17 AOSteuergericht11.01.2018

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 9 K 1625/17 AO — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-11

Aktenzeichen: 9 K 1625/17 AO

ECLI: ECLI:DE:FGD:2018:0111.9K1625.17AO.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19.04.2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.06.2017 verpflichtet,

der Klägerin einen Teilbetrag des verbleibenden Rückforderungsbetrags bezüglich Kindergeld für Dezember 2011 bis Februar 2013 in Höhe von 8.246 € aus Billigkeitsgründen zu erlassen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 30 vom Hundert und die Beklagte zu 70 vom Hundert.

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