4 K 1404/17 Z•Finanzgericht Düsseldorf, 2019-02-06, 4 K 1404/17 Z
Finanzgericht Düsseldorf, 2019-02-06, 4 K 1404/17 Z
4 K 1404/17 ZSteuergericht06.02.2019
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 1404/17 Z — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-06
Aktenzeichen: 4 K 1404/17 Z
ECLI: ECLI:DE:FGD:2019:0206.4K1404.17Z.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Fragen unter 1.1.6 und 1.3.1 des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung Teil I - Informationen über das Unternehmen - zu beantworten, soweit es die Steueridentifikationsnummern und zuständigen Finanzämter für die dort genannten geschäftsführenden Direktoren/innen, Abteilungsleiter/innen, soweit sie nicht für Zollangelegenheiten der Klägerin verantwortlich sind, Leiter/innen der Buchhaltung und Zollsachbearbeiter/innen betrifft.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Fragen unter 1.1.2 Buchstabe c des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung Teil I - Informationen über das Unternehmen - zu beantworten, soweit es die dort genannten Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten und deren Steueridentifikationsnummern sowie die für sie zuständigen Finanzämter betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 20 % und der Beklagte trägt 80 % der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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