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11 K 2430/18 G•Finanzgericht Düsseldorf, 2021-08-12, 11 K 2430/18 G
11 K 2430/18 GSteuergericht12.08.2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-12
Aktenzeichen: 11 K 2430/18 G
ECLI: ECLI:DE:FGD:2021:0812.11K2430.18G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2016 vom 20.10.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 25.07.2018 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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