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9 V 1698/23 A(E,AO)•Finanzgericht Düsseldorf, 2024-01-08, 9 V 1698/23 A(E,AO)
9 V 1698/23 A(E,AO)Steuergericht08.01.2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-08
Aktenzeichen: 9 V 1698/23 A(E,AO)
ECLI: ECLI:DE:FGD:2024:0108.9V1698.23A.E.AO.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Die Vollziehung des Bescheids für 2020 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sowie Zinsen vom 30.03.2023, in Gestalt des Änderungsbescheids vom 07.09.2023, wird unter Berücksichtigung eines vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden verbleibenden Verlustrücktrags in Höhe von EUR ... ausgesetzt ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.
Die konkrete Berechnung des auszusetzenden Betrags wird dem Antragsgegner auferlegt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).
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