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4 V 2/24 A (VBr)•Finanzgericht Düsseldorf, 2024-01-31, 4 V 2/24 A (VBr)
4 V 2/24 A (VBr)Steuergericht31.01.2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-31
Aktenzeichen: 4 V 2/24 A (VBr)
ECLI: ECLI:DE:FGD:2024:0131.4V2.24A.VBR.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Vollziehung der Steueranmeldungen vom 30. August 2022 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).
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