Finanzgericht Köln, 2002-02-21, 2 K 7905/00

2 K 7905/00Steuergericht21.02.2002

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 2 K 7905/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-02-21

Aktenzeichen: 2 K 7905/00

ECLI: ECLI:DE:FGK:2002:0221.2K7905.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 01.02.0000 und der Einspruchsentscheidung vom 05.05.0000 verpflichtet, dem Kläger auf dessen Antrag vom 01.10.0009 gemäß § 50d Abs. 1 EStG einen Freistellungsbescheid für die Einkünfte aus der Teilnahme an der Tournee 0000 zu erlassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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