Finanzgericht Köln, 2002-07-25, 13 K 460/01

13 K 460/01Steuergericht25.07.2002

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 13 K 460/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-07-25

Aktenzeichen: 13 K 460/01

ECLI: ECLI:DE:FGK:2002:0725.13K460.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

  1. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes darüber eingeholt, ob die zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGB I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 unter dem Gesichtspunkt unzulässiger unechter Rückwirkung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwei Jahre beträgt und die auf einem nach dem 31.12.1998 sowie vor dem Beschluß des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 durch den Bundestag am 04.03.1999 abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder einem gleichstehenden Rechtsakt beruhen, als private Veräußerungsgeschäfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Nr. 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 der Einkommensbesteuerung unterworfen werden.

  2. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.

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