3 K 1014/98•Finanzgericht Köln, 2002-09-19, 3 K 1014/98
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 3 K 1014/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-19
Aktenzeichen: 3 K 1014/98
ECLI: ECLI:DE:FGK:2002:0919.3K1014.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 22.01.1998 werden die Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1992 bis 1995 mit der Maßgabe geändert, dass im Jahre 1992 Zinsen i. H. v. 11.053 DM, 1993 i. H. v. 11.105 DM, 1994 i. H. v. 10.873 DM und 1995 i. H. v. 10.544 DM berücksichtigt werden sowie im Jahre 1993 Anschaffungskosten i. H. v. 160.001 DM und in den Jahren 1994 und 1995 i. H. v. 165.011 DM im Rahmen von § 10 e EStG der Besteuerung zugrundegelegt werden. Die Berechnung der Steuern wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des REchtsstreitsf trägt der Beklagte.
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