Finanzgericht Köln, 2002-10-30, 4 K 5916/97

4 K 5916/97Steuergericht30.10.2002

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 4 K 5916/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-10-30

Aktenzeichen: 4 K 5916/97

ECLI: ECLI:DE:FGK:2002:1030.4K5916.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 1991 vom 12.12.1994 wird insoweit geändert, als das Gewerbekapital um DM zu reduzieren ist. Die Berechnung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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