10 K 8529/98•Finanzgericht Köln, 2003-07-25, 10 K 8529/98
Finanzgericht Köln, 2003-07-25, 10 K 8529/98
10 K 8529/98Steuergericht25.07.2003
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 10 K 8529/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-25
Aktenzeichen: 10 K 8529/98
ECLI: ECLI:DE:FGK:2003:0725.10K8529.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Feststellungsbescheid vom 28. Oktober 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 1998 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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