Finanzgericht Köln, 2004-04-29, 5 K 5262/02

5 K 5262/02Steuergericht29.04.2004

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 5 K 5262/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-04-29

Aktenzeichen: 5 K 5262/02

ECLI: ECLI:DE:FGK:2004:0429.5K5262.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

Der Feststellungsbescheid 1988 vom 01.02.2001 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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