15 K 1590/03•Finanzgericht Köln, 2004-05-06, 15 K 1590/03
Finanzgericht Köln, 2004-05-06, 15 K 1590/03
15 K 1590/03Steuergericht06.05.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 15 K 1590/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-06
Aktenzeichen: 15 K 1590/03
ECLI: ECLI:DE:FGK:2004:0506.15K1590.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Tenor
Unter Änderung des formlos in Gestalt der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2001 ergangenen Umsatzsteuerbescheides 2001 vom 30.04.2003 wird die Umsatzsteuer 2001 auf 1.106.884,94 EUR (entspricht 2.164.878,74 DM) festgesetzt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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