2 K 5767/01•Finanzgericht Köln, 2004-10-14, 2 K 5767/01
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 2 K 5767/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-14
Aktenzeichen: 2 K 5767/01
ECLI: ECLI:DE:FGK:2004:1014.2K5767.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. November 1997 und der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2001 die Vorsteuer-Vergütung für den Vergütungszeitraum 2-12/1996 auf 489 594,68DM festzusetzen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten trägt die Klägerin zu 65 vH, der Beklagte zu 35 vH.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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