Finanzgericht Köln, 2005-01-27, 2 K 6226/04

2 K 6226/04Steuergericht27.01.2005

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 2 K 6226/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-01-27

Aktenzeichen: 2 K 6226/04

ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:0127.2K6226.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

  1. Der Bescheid über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Monat Mai 2004 vom 16.08.2004 in Gestalt des Ände-rungsbescheides vom 21.10.2004 und die Einspruchsent-scheidung vom 01.12.2004 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 7 v.H. und der Beklagte zu 93 v.H.

  2. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsan-spruches der Klägerin abwenden, soweit die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

  1. Die Revision wird zugelassen.

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