Finanzgericht Köln, 2005-02-16, 11 K 5427/02

11 K 5427/02Steuergericht16.02.2005

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 11 K 5427/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-16

Aktenzeichen: 11 K 5427/02

ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:0216.11K5427.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2.5.2002 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2.9.2002 Prozesszinsen für die Investitionszulage 1993 in Höhe von ......,.. EUR festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch den Kläger in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.

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