Finanzgericht Köln, 2005-06-21, 6 K 2380/03

6 K 2380/03Steuergericht21.06.2005

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 6 K 2380/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-21

Aktenzeichen: 6 K 2380/03

ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:0621.6K2380.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Tenor

Die Bescheide für 1997 bis 1999 über den (einheitlichen) Gewerbesteuer-messbetrag vom 15.03.2002 sowie die Einspruchsentscheidung vom 01.04.2003 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläu-fig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leis-tet.

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