Finanzgericht Köln, 2005-07-04, 4 K 1005/02

4 K 1005/02Steuergericht04.07.2005

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 4 K 1005/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-04

Aktenzeichen: 4 K 1005/02

ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:0704.4K1005.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2000 vom 14.05.2001 und 2001 vom 05.06.2002 werden dergestalt geändert, dass die Einkommensteuer 2000 auf 7.624,00 DM und die Einkommensteuer 2001 auf 6.788,00 DM festgesetzt wird. Die Einspruchsent-scheidung vom 29.01.2002 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

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