7 K 2550/03•Finanzgericht Köln, 2005-08-31, 7 K 2550/03
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 7 K 2550/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-08-31
Aktenzeichen: 7 K 2550/03
ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:0831.7K2550.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Der Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 08.09 2003 wird geändert. Die Umsatzsteuer 2001 wird auf 0,- DM herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
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