Finanzgericht Köln, 2005-08-31, 7 K 2550/03

7 K 2550/03Steuergericht31.08.2005

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 7 K 2550/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-08-31

Aktenzeichen: 7 K 2550/03

ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:0831.7K2550.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 08.09 2003 wird geändert. Die Umsatzsteuer 2001 wird auf 0,- DM herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

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