Finanzgericht Köln, 2005-10-05, 5 K 5130/03

5 K 5130/03Steuergericht05.10.2005

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 5 K 5130/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-10-05

Aktenzeichen: 5 K 5130/03

ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:1005.5K5130.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 15.04.2003 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15.09.2003 wird die Einkommen -steuer unter Berücksichtigung eines Bruttoarbeitslohnes des Klägers von 354.582 DM auf 26.720 DM neu festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

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