Finanzgericht Köln, 2005-10-19, 11 K 5325/02

11 K 5325/02Steuergericht19.10.2005

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 11 K 5325/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-10-19

Aktenzeichen: 11 K 5325/02

ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:1019.11K5325.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Unter Änderung des Bescheids über den Gewerbesteuermessbetrag 2000 vom ....2002 wird der Gewerbesteuermessbetrag für 2000 auf 0,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

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