Finanzgericht Köln, 2006-09-19, 6 K 2049/05

6 K 2049/05Steuergericht19.09.2006

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 6 K 2049/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-09-19

Aktenzeichen: 6 K 2049/05

ECLI: ECLI:DE:FGK:2006:0919.6K2049.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 17. Januar 2001 wird in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. September 2001 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens inklusive der Kosten des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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