Finanzgericht Köln, 2006-10-18, 4 K 3006/04

4 K 3006/04Steuergericht18.10.2006

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 4 K 3006/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-10-18

Aktenzeichen: 4 K 3006/04

ECLI: ECLI:DE:FGK:2006:1018.4K3006.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 07.07.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.05.2004 wird geändert und die Umsatzsteuer auf 8.638,00 DM festgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.