2 K 1510/05•Finanzgericht Köln, 2006-11-16, 2 K 1510/05
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 2 K 1510/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-16
Aktenzeichen: 2 K 1510/05
ECLI: ECLI:DE:FGK:2006:1116.2K1510.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
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Der Widerrufsbescheid vom 07.07.2004 der Freistellungsbescheinigungen vom 20.05.2003 und 27.04.2004 und die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 14.03.2005 werden aufgehoben.
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Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Kläger abwenden, soweit die Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.´Die Revision wird zugelassen.
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