11 K 5825/04•Finanzgericht Köln, 2006-12-06, 11 K 5825/04
Finanzgericht Köln, 2006-12-06, 11 K 5825/04
11 K 5825/04Steuergericht06.12.2006
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 11 K 5825/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-06
Aktenzeichen: 11 K 5825/04
ECLI: ECLI:DE:FGK:2006:1206.11K5825.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Unter Abänderung des Haftungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ..........2004 wird die Haftungssumme wie folgt festgesetzt
Lohnsteuer 1999-2002 468.014,44 €
Solidaritätszuschlag 1999-2002 25.740,79 €
Kirchensteuer ev 1999-2002 21.060,65 €
Kirchensteuer rk 1999-2002 21.060,65 €.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 71 % und dem Beklagten zu 29 % auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs vorläufig vollstreckbar.
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