Finanzgericht Köln, 2007-01-24, 13 K 336/07

13 K 336/07Steuergericht24.01.2007

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 13 K 336/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-01-24

Aktenzeichen: 13 K 336/07

ECLI: ECLI:DE:FGK:2007:0124.13K336.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Die Körperschaftsteuerbescheide 1990 bis 1993 werden unter Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27.03.2002 mit der Maßgabe geändert, dass sich die Körperschaftsteuer nach folgenden Steuersätzen bemisst:

1990: 43,21 %

1991: 43,21 %

1992: 40,01 %

1993: 40,01 %

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berechnung der Körperschaftsteuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 90 % und dem Beklagten zu 10 % auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

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