Finanzgericht Köln, 2009-01-27, 6 K 3954/07

6 K 3954/07Steuergericht27.01.2009

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 6 K 3954/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-27

Aktenzeichen: 6 K 3954/07

ECLI: ECLI:DE:FGK:2009:0127.6K3954.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6 Senat

Tenor

aufgrund mündlicher Verhandlung

für Recht erkannt:

Die Bescheide für 2002 bis 2004 über Umsatzsteuer- und Einkommensteuer vom 12. Mai 2006 sowie über Gewerbesteuermessbetrag vom 30. Mai 2006 und die hier ergangene Einspruchsentscheidung vom 18. September 2007 werden in der Weise geändert, dass die Hinzuschätzungen

für 2002 in Höhe von 54.810,61 €

für 2003 in Höhe von 37.719,73 €

für 2004 in Höhe von 50.873,70 €

zum Umsatz, Gewinn aus Gewerbebetrieb sowie Gewerbeertrag entfallen und dementsprechend die Rückstellungen für Gewerbesteuer und für Zinsen nach § 233a AO beim Gewinn aus Gewerbebetrieb sowie beim Gewerbeertrag aufgelöst werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kostenentscheidung ohne Sicher-heitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungs-anspruchs des Klägers abwehren, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit

in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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