Finanzgericht Köln, 2009-02-09, 10 Ko 2120/08, 10 Ko 2598/08

10 Ko 2120/08, 10 Ko 2598/08Steuergericht09.02.2009

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 10 Ko 2120/08, 10 Ko 2598/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-09

Aktenzeichen: 10 Ko 2120/08, 10 Ko 2598/08

ECLI: ECLI:DE:FGK:2009:0209.10KO2120.08.10KO2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

  1. Die Erinnerungsverfahren 10 Ko 2120/08 und 10 Ko 2598/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  2. Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 09.06.2008 in dem Verfahren 6 K 5755/02 werden die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 6.328,08 EUR festgesetzt. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 9. Juli 2008 bestehen.

  3. Die Erinnerung des Erinnerungsführers wird abgewiesen.

  4. Die Kosten beider Erinnerungsverfahren werden dem Erinnerungsführer auferlegt.

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