10 Ko 2120/08, 10 Ko 2598/08•Finanzgericht Köln, 2009-02-09, 10 Ko 2120/08, 10 Ko 2598/08
Finanzgericht Köln, 2009-02-09, 10 Ko 2120/08, 10 Ko 2598/08
10 Ko 2120/08, 10 Ko 2598/08Steuergericht09.02.2009
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 10 Ko 2120/08, 10 Ko 2598/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-09
Aktenzeichen: 10 Ko 2120/08, 10 Ko 2598/08
ECLI: ECLI:DE:FGK:2009:0209.10KO2120.08.10KO2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
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Die Erinnerungsverfahren 10 Ko 2120/08 und 10 Ko 2598/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
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Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 09.06.2008 in dem Verfahren 6 K 5755/02 werden die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 6.328,08 EUR festgesetzt. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 9. Juli 2008 bestehen.
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Die Erinnerung des Erinnerungsführers wird abgewiesen.
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Die Kosten beider Erinnerungsverfahren werden dem Erinnerungsführer auferlegt.
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