2 K 1564/08•Finanzgericht Köln, 2010-04-28, 2 K 1564/08
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 2 K 1564/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-28
Aktenzeichen: 2 K 1564/08
ECLI: ECLI:DE:FGK:2010:0428.2K1564.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. September 1999 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2002 wird der Beklagte dazu zu verpflichtet, die von der D GmbH für die Klägerin einbehaltene und abgeführte deutsche Kapitalertragsteuer gemäß § 50d Abs. 1 i.V.m. § 43b EStG a.F. wie folgt zu erstatten:
1994 1.176.000 DM,
1995 168.000 DM,
1996 875.000 DM,
1998 735.000 DM.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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