13 K 1148/05•Finanzgericht Köln, 2010-05-18, 13 K 1148/05
Finanzgericht Köln, 2010-05-18, 13 K 1148/05
13 K 1148/05Steuergericht18.05.2010
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 13 K 1148/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-05-18
Aktenzeichen: 13 K 1148/05
ECLI: ECLI:DE:FGK:2010:0518.13K1148.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Der geänderte Bescheid über Körperschaftsteuer 1999 und über die Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG 1999 vom 17. Februar 2005 wird dahingehend geändert, dass die Körperschaftsteuerminderung und die Körperschaftsteuererhöhung auf jeweils 0,00 DM herabgesetzt werden. Der geänderte Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG auf den 31. Dezember 1998 vom 17. Februar 2005 wird dahingehend abgeändert, dass der nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals aus Einlagen (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG, EK 04) um 9.950.000 DM gemindert wird.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
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