13 K 416/10•Finanzgericht Köln, 2010-06-10, 13 K 416/10
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 13 K 416/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-10
Aktenzeichen: 13 K 416/10
ECLI: ECLI:DE:FGK:2010:0610.13K416.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Die geänderten Bescheide vom 25. Oktober 2006 über die gesonderte Feststel-lung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2002 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbe-verlustes zum 31.12.2002, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2010, werden mit der Maßgabe abgeändert, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Klägerin und der M Media GmbH vom 25. April 2002 gemäß §§ 14, 17 KStG zugrunde gelegt wird.
Dem Beklagten wird aufgegeben, den verbleibenden Verlustvortrag zur Körper-schaftsteuer sowie den vortragsfähigen Gewerbeverlust nach Maßgabe der Ur-teilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich formlos mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe ihres Kostenerstattungsanspruchs vorläufig vollstreckbar.
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