15 K 1571/07•Finanzgericht Köln, 2010-06-11, 15 K 1571/07
Finanzgericht Köln, 2010-06-11, 15 K 1571/07
15 K 1571/07Steuergericht11.06.2010
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 15 K 1571/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-11
Aktenzeichen: 15 K 1571/07
ECLI: ECLI:DE:FGK:2010:0611.15K1571.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Tenor
Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2003 jeweils vom 06.03.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.03.2007 werden auf-gehoben.
Unter Änderung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 2004 vom 06.03.2006 und 2005 vom 09.11.2006 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.03.2007 wird die Umsatzsteuer 2004 erklärungsgemäß auf 780,52 € und die Umsatzsteuer 2005 erklärungsgemäß auf ./. 75.591,06 € herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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