15 K 914/08•Finanzgericht Köln, 2010-06-11, 15 K 914/08
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 15 K 914/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-11
Aktenzeichen: 15 K 914/08
ECLI: ECLI:DE:FGK:2010:0611.15K914.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25.01.2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2008 wird der Beklagte verpflichtet, die ver-bleibenden Verlustabzüge zur Einkommensteuer auf den 31.12.1995 auf 6.067 DM, auf den 31.12.1996 auf 97.470 DM und auf den 31.12.1997 auf 127.208 DM festzustellen; jeweils mit dem Hinweis, dass die Feststellungen ge-mäß § 181 Abs. 5 AO nur solchen Steuerfestsetzungen bzw. gesonderten Fest-stellungen zugrunde gelegt werden können, deren Festsetzungs- bzw. Feststel-lungsfrist am heutigen Tag der mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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