Finanzgericht Köln, 2010-07-05, 10 Ko 4058/09

10 Ko 4058/09Steuergericht05.07.2010

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 10 Ko 4058/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-05

Aktenzeichen: 10 Ko 4058/09

ECLI: ECLI:DE:FGK:2010:0705.10KO4058.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Die zu erstattenden Kosten werden auf 1.071,24 € festgesetzt.

Die zu erstattenden Kosten sind ab dem 25.08.2009 (Eingang des Kostenfest-setzungsantrages bei Gericht) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen (§ 155 Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 104 Abs. 1 Zivilprozessordnung).

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsführer.

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