10 Ko 4058/09•Finanzgericht Köln, 2010-07-05, 10 Ko 4058/09
Finanzgericht Köln, 2010-07-05, 10 Ko 4058/09
10 Ko 4058/09Steuergericht05.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 10 Ko 4058/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-05
Aktenzeichen: 10 Ko 4058/09
ECLI: ECLI:DE:FGK:2010:0705.10KO4058.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Die zu erstattenden Kosten werden auf 1.071,24 € festgesetzt.
Die zu erstattenden Kosten sind ab dem 25.08.2009 (Eingang des Kostenfest-setzungsantrages bei Gericht) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen (§ 155 Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 104 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsführer.
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