Finanzgericht Köln, 2012-03-01, 10 K 688/10

10 K 688/10Steuergericht01.03.2012

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 10 K 688/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-01

Aktenzeichen: 10 K 688/10

ECLI: ECLI:DE:FGK:2012:0301.10K688.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1998 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. April 2007 wird mit der Maßgabe geändert, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust auf 15.980.284 DM (= 8.170.589,47 EUR) festgestellt wird. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1999 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. April 2007 wird mit der Maßgabe geändert, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust auf 33.035.153 DM (= 16.890.605,52 EUR) festgestellt wird.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000 vom 26.9.2001, geändert durch Bescheid vom 6.9.2006 und durch Bescheid vom 23.4.2007, in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 5.2.2010, wird mit der Maßgabe geändert, dass festgestellt wird, dass ausländische Steuern in Höhe von DM 3.068.158 (= 1.568.724,28 EUR) gemäß § 26 Abs. 1, Abs. 6 KStG iVm § 34c Abs. I EStG anrechenbar sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 3/4 und dem Beklagten zu 1/4 auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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