10 K 2089/09•Finanzgericht Köln, 2012-03-22, 10 K 2089/09
Finanzgericht Köln, 2012-03-22, 10 K 2089/09
10 K 2089/09Steuergericht22.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 10 K 2089/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-22
Aktenzeichen: 10 K 2089/09
ECLI: ECLI:DE:FGK:2012:0322.10K2089.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Gewinnfeststellungsbescheid vom 22. August 2008 und der Gewerbesteuermessbescheid für 2006 vom 18. Juli 2008, zuletzt geändert am 11. April 2011, werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2009 dahin geändert, dass der zusätzliche Veräußerungsgewinn i.H.v. 3.857.714 € nicht berücksichtigt wird.
Die Neuberechnung des danach festzustellenden Gewinns bzw. des danach festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten aufgegeben.
Der Umsatzsteuerbescheid für 2006 vom 4. Juli 2008 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2009 dahin geändert, dass der steuerpflichtige Umsatz um den Mehrumsatz i.H.v. 4,5 Millionen € verringert wird.
Die Neuberechnung der danach festzusetzenden Umsatzsteuer wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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