Finanzgericht Köln, 2012-04-20, 4 K 1027/09

4 K 1027/09Steuergericht20.04.2012

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 4 K 1027/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-20

Aktenzeichen: 4 K 1027/09

ECLI: ECLI:DE:FGK:2012:0420.4K1027.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005 vom 20.09.2007 und auf den 31.12.2006 vom 04.08.2008 geändert durch Bescheid vom 02.09.2008 werden wie folgt geändert:

Der verbleibende Verlustvortrag auf den 31.1.2005 wird nach § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften wie folgt festgestellt:

Für den Kläger i. H. v. 18.658,00 € und für die Klägerin i. H. v. 59.082,00 €.

Der verbleibende Verlustvortrag auf den 31.1.2006 wird nach § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften wie folgt festgestellt:

Für den Kläger i. H. v. 18.658,00 € und für die Klägerin i. H. v. 45.118,00 €.

Die Einspruchsentscheidungen vom 24.02.2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

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