4 K 2429/09•Finanzgericht Köln, 2012-05-23, 4 K 2429/09
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 4 K 2429/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-05-23
Aktenzeichen: 4 K 2429/09
ECLI: ECLI:DE:FGK:2012:0523.4K2429.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2004 vom 04.06.2009 und 2007 vom 24.04.2009 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 09.07.2009 wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer 2004 und 2007 unter Berücksichtigung dauernder Lasten in Höhe von 75.150,- € neu festzusetzen. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom 07.05.2009 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 09.07.2009 wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer 2003 unter Berücksichtigung einer dauernden Last in Höhe von 45.882,- € neu festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/11 und der Beklagte zu 8/11.
Die Revision gegen die Entscheidung bezüglich der Einkommensteuer 2003 wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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