Finanzgericht Köln, 2012-08-30, 6 K 1005/08

6 K 1005/08Steuergericht30.08.2012

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 6 K 1005/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-30

Aktenzeichen: 6 K 1005/08

ECLI: ECLI:DE:FGK:2012:0830.6K1005.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002 vom 06.12.2006 und die diesbezügliche Einspruchsentscheidung vom 22.02.2008 werden aufgehoben.

Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2006 vom 06.12.2006 (2003 bis 2005) und vom 06.05.2008 (2006) und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22.02.2008 wird die Umsatzsteuer der Jahre 2003 bis 2006 wie folgt festgesetzt auf:

2003: 582,43 €,

2004: 984,79 €,

2005: 1.159,81 €,

2006: 1.492,93 €.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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