4 V 2408/12•Finanzgericht Köln, 2012-11-14, 4 V 2408/12
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 4 V 2408/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-14
Aktenzeichen: 4 V 2408/12
ECLI: ECLI:DE:FGK:2012:1114.4V2408.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Die Vollziehung des Einkommensteueränderungsbescheids 2008 vom 22.03.2011 wird dergestalt ausgesetzt, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften der Antragstellerin aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 20.439 € zu berücksichtigen sind. Die Berechnung des von der Vollziehung auszusetzenden Betrages wird dem Antragsgegner übertragen. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 45 v. H. und der Antragsgegner zu 55 v.H.
Die Aussetzung der Vollziehung endet mit Bestandskraft des angefochtenen Bescheids, spätestens 1 Monat nach Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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