Finanzgericht Köln, 2013-01-30, 15 K 2058/09

15 K 2058/09Steuergericht30.01.2013

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 15 K 2058/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-30

Aktenzeichen: 15 K 2058/09

ECLI: ECLI:DE:FGK:2013:0130.15K2058.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Senat

Tenor

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.02.2008 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 03.06.2009 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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