3 V 3747/12•Finanzgericht Köln, 2013-08-27, 3 V 3747/12
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Köln — 3 V 3747/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-27
Aktenzeichen: 3 V 3747/12
ECLI: ECLI:DE:FGK:2013:0827.3V3747.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
- Die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für 2009 und für 2010 - beide vom 7. März 2013 - werden bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt, soweit die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb folgende Beträge übersteigen:
| 2009 | 2010 | |
|---|---|---|
| Gewinn | 4.308,28 € | 11.059,84 € |
-
Die Gewerbesteuermessbescheide 2009 und 2010 werden in voller Höhe ebenfalls bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt.
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Die Umsatzsteuerbescheide für 2009 vom 18. März 2013 und für 2010 vom 1. Oktober 2012 werden jeweils ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt, soweit die festgesetzte Umsatzsteuer folgende Beträge übersteigt:
| 2009 | 2010 | |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer | ./. 6.669,24 € | ./. 1.245,85 € |
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Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
-
Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum Ergehen der Teilabhilfebescheide am 7. und 18. März 2013 die Antragstellerin zu 60 % und der Antragsgegner zu 40 %, für die Zeit danach die Antragstellerin zu 70 % und der Antragsgegner zu 30 %.
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