Finanzgericht Köln, 2014-04-09, 2 K 2550/10

2 K 2550/10Steuergericht09.04.2014

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Köln — 2 K 2550/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-09

Aktenzeichen: 2 K 2550/10

ECLI: ECLI:DE:FGK:2014:0409.2K2550.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. Oktober 2008 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2010 verpflichtet, die Vergütung von Vorsteuer für den Zeitraum April bis Dezember 2007 in Höhe von 9.976,41 € festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 27 Prozent, der Beklagte zu 63 Prozent.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 15.942,-- € festgesetzt.

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